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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen der Spiehl Arboristik (nachfolgend „Auftragnehmer“) im Bereich der Baumpflege, Baumfällung, Baumkontrolle, Baumuntersuchung, Gutachtenerstellung sowie sonstiger arboristischer Dienstleistungen gegenüber ihren Auftraggebern.

(2) Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) sowie Unternehmern (§ 14 BGB).

(3) Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(2) Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder in Textform (z. B. E-Mail) erklärte Annahme des Angebots oder durch die einvernehmliche Aufnahme der Arbeiten zustande.

(3) Angaben zu Ausführungsfristen und Terminen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.

§ 3 Leistungserbringung

Baumpflege

(1) Sämtliche Arbeiten werden nach den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere der jeweils gültigen ZTV-Baumpflege, sowie unter Beachtung der geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ausgeführt.

(2) Baumarbeiten sind witterungsabhängig. Bei Sturm, Gewitter, Starkregen, Eis, Schnee, extremer Hitze oder sonstigen sicherheitsrelevanten Wetterlagen ist der Auftragnehmer berechtigt, Arbeiten zu unterbrechen oder Termine kurzfristig zu verschieben. Hieraus entstehen keine Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung.

(3) Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen, Streiks, Pandemien oder vergleichbare Ereignisse) berechtigen den Auftragnehmer, vereinbarte Fristen angemessen zu verlängern.

(4) Ergibt sich während der Ausführung, dass zusätzliche Sicherungsmaßnahmen oder weitere Arbeiten erforderlich sind, die bei Angebotsabgabe nicht erkennbar waren, werden diese nach vorheriger Abstimmung gesondert vergütet.

(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Arbeiten abzubrechen oder auszusetzen, wenn unvorhersehbare Gefahren für Personen, Sachwerte oder die eingesetzten Mitarbeiter entstehen oder erforderliche Genehmigungen fehlen.

Gutachten

(6) Gutachten, Stellungnahmen und Baumkontrollen erfolgen unabhängig, unparteiisch und nach bestem Wissen entsprechend dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik.

(7) Gutachten beschreiben ausschließlich den Zustand des untersuchten Baumes zum Zeitpunkt der Untersuchung. Spätere Veränderungen des Baumes oder seines Umfeldes sind nicht Gegenstand des Gutachtens.

(8) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgen Untersuchungen zerstörungsfrei. Nicht sichtbare Schäden, verdeckte Fäulen oder andere verborgene Defekte können trotz fachgerechter Untersuchung unentdeckt bleiben.

(9) Der Auftragnehmer schuldet eine fachgerechte Leistung, jedoch keinen bestimmten biologischen Erfolg oder die dauerhafte Entwicklung eines Baumes.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass zum vereinbarten Zeitpunkt ein sicherer und ungehinderter Zugang zum Arbeitsbereich besteht.

(2) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten über sämtliche bekannten Gefahrenquellen, insbesondere über:

  • Stromleitungen

  • Gasleitungen

  • Wasserleitungen

  • Telekommunikationsleitungen

  • Drainagen

  • Zisternen

  • Schächte

  • sonstige unterirdische Anlagen.

Auf Verlangen sind vorhandene Leitungs- oder Spartenpläne vorzulegen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf unzutreffenden oder fehlenden Angaben des Auftraggebers beruhen.

(3) Der Auftraggeber bestätigt, zur Beauftragung der Arbeiten berechtigt zu sein. Er trägt die Verantwortung für erforderliche Genehmigungen (insbesondere Fällgenehmigungen oder naturschutzrechtliche Genehmigungen), soweit deren Einholung nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

(4) Werden während der Arbeiten geschützte Tierarten oder gesetzlich geschützte Fortpflanzungs- oder Ruhestätten festgestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten sofort einzustellen. Hierdurch entstehende Wartezeiten oder Mehraufwendungen werden gesondert vergütet.

(5) Soweit erforderlich, stellt der Auftraggeber auf eigene Kosten notwendige Halteverbotszonen, Zufahrten, Strom- und Wasseranschlüsse bereit, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(6) Ist unvorhergesehen ein vereinbarter Termin aufgrund fehlenden Zugangs oder Abwesenheit des Auftraggebers nicht durchführbar, trägt der Auftraggeber die Kosten der vergeblichen Anfahrt und des entstandenen Zeitaufwandes.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die im Angebot vereinbarten Preise. Zusätzliche Leistungen oder Mehraufwendungen werden gesondert berechnet.

(2) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar.

(3) Bei größeren Projekten ist der Auftragnehmer berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu verlangen.

(4) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich offener Forderungen zurückzustellen.

§ 6 Abnahme und Mängel

(1) Soweit eine Abnahme gesetzlich erforderlich ist, erfolgt diese nach Fertigstellung der Arbeiten.

(2) Der Auftraggeber hat die Leistung unverzüglich nach Fertigstellung abzunehmen. Erfolgt trotz Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist keine Abnahme unter Benennung mindestens eines Mangels, gelten die gesetzlichen Regelungen des § 640 Abs. 2 BGB.

(3) Mängelrügen haben ausschließlich in Textform (z. B. per E-Mail oder Brief) zu erfolgen. Mündliche oder telefonische Beanstandungen genügen nicht den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Mängelrüge und setzen keine Fristen in Gang.

(4) Bei berechtigten Mängeln steht dem Auftragnehmer zunächst das Recht zur Nacherfüllung zu. Hierzu ist ihm eine angemessene Frist einzuräumen.

§ 7 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur:

  • bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,

  • bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten).

In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie wegen arglistig verschwiegener Mängel bleibt unberührt.

(4) Bäume sind lebende Organismen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden oder das Absterben von Bäumen aufgrund:

  • biologischer Reaktionen,

  • verdeckter Vorschädigungen,

  • nicht erkennbarer Fäulen,

  • Pilzbefall,

  • außergewöhnlicher Wetterereignisse,

  • unterlassener oder unsachgemäßer Nachpflege durch den Auftraggeber.

Ein bestimmter biologischer Erfolg wird nicht geschuldet.

(5) Unvermeidbare geringfügige Flurschäden oder Bodenverdichtungen durch den fachgerechten Einsatz notwendiger Maschinen stellen keinen Mangel dar, soweit sie sich im üblichen Rahmen halten.

§ 8 Schnittgut

(1) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, übernimmt der Auftragnehmer die Entsorgung des anfallenden Schnittguts.

(2) Soll Stammholz, Brennholz oder Hackschnitzel beim Auftraggeber verbleiben, ist dies ausdrücklich vor Beginn der Arbeiten zu vereinbaren.

§ 9 Urheberrecht und Nutzung von Gutachten

(1) Sämtliche Gutachten, Stellungnahmen, Fotografien, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen unterliegen dem Urheberrecht.

(2) Das Gutachten darf ausschließlich für den vertraglich vereinbarten Zweck verwendet werden. Eine Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte – auch auszugsweise – bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers, soweit keine gesetzlichen Verpflichtungen entgegenstehen.

§ 10 Kündigung

(1) Die gesetzlichen Kündigungsrechte bleiben unberührt.

(2) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag nach Auftragserteilung, sind die bis dahin erbrachten Leistungen sowie bereits entstandene Vorbereitungs-, Dispositions- und Materialkosten zu vergüten.

§ 11 Datenschutz

Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verarbeitet. Es gilt die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz des Auftragnehmers (Darmstadt).

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung treten die gesetzlichen Vorschriften.

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